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Arbeitsrecht

Kündigung eines Direktversicherungvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossenat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. April 2018 – 3 AZR 586/16 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 8. Juli 2016 – 9 Sa 14/16 –

Entgeltfortzahlung, Vor-Erkrankung, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

Leitsätze:

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trifft den anspruchsstellenden Arbeitnehmer.

2. Diesen trifft – sofern bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein erneuter Anspruch geltend gemacht wird – auch die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit und eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.

3. Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob eine neue Erkrankung bereits während einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, trifft daher den anspruchsstellenden Arbeitnehmer.

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 453/16

(Anschluss an BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15)

Urlaubsanspruch während der Schulferien

Arbeitsgericht Köln zum Urlaubsanspruch während der Schulferien

Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 zum Aktenzeichen 14 GA 65/14 erneut bestätigt, dass ein Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers bestehende dringende betriebliche Gründe und entgegenstehende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Weiterlesen

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