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Vertragsrecht

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Ein Neuwagen kann auch mit 304 KM Laufleistung als neu gelten

Im Urteil des Landgerichts Coburg (LG Coburg, Az.:21 O 337/11) wies das Gericht die Klage ab.

Im konkreten Fall übernahm die Klägerin ein Fahrzeug, das sie als Neuwagen bestellt hatte, im Wert von 18.000 Euro. In der Übernahmebestätigung war der Kilometerstand von 304 km vermerkt und von der Klägerin durch Unterschrift gebilligt. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete es sei kein Neuwagen übergeben worden. Er forderte eine Kaufpreisminderung von 3.400 Euro.

Das Autohaus ging nicht darauf ein. Das Landgericht wie die Klage ab und war überzeugt, das die Klägerin die Laufleistung durch die Übernahmebestätigung ausdrücklich gebilligt hat.

Der Händler machte glaubhaft, das in Absprache mit der Käuferin zum gewünschten Liefertermin ab Werk kein Fahrzeug zu beschaffen war. Deshalb habe man über einen anderen Händler ein entsprechendes Fahrzeug beschafft. Dabei habe das Fahrzeug von dem anderen Autohaus aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Der Händler konnte also schlüssig begründen wie der Tachostand entstanden ist.

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