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Internationale Zuständigkeit – Urlaubsabgeltung

Fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte trotz Tätigkeitserbringung in Deutschland

In einer vielbeachteten Entscheidung des LAG Düsseldorf zur Frage der internationalen Zuständigkeit der angerufenen, örtlich zuständigen Arbeitsgerichte in Deutschland, hat das LAG entschieden, dass es nicht allein darauf ankommt, ob ein Mitarbeiter seine Tätigkeiten in Deutschland erbracht hat.

Wesentlich ist vielmehr, ob ein sog. individueller Arbeitsvertrag im Sinne von Art 18 Abs. 1 EuGVVO vorliegt.

Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist danach nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Unerheblich ist die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, § 2 Satz 2 BUrlG) oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) nach deutschem Recht.

Kernelement des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags ist vielmehr die Weisungsgebundenheit. Eine analoge Anwendung der Art. 18 bis 21 EuGVVO auf Selbständige, die zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, d.h. wirtschaftliche abhängige Personen, kommt nicht in Betracht.

Der eine Urlaubsabgeltung begehrende Kläger muss sich infolge mangelnder Weisungsgebundenheit und entsprechend der erfolgten Absprache bezüglich des Gerichtsstandes an seinen in Polen ansässigen Auftraggeber halten und Ansprüche in Polen einklagen.

Das LAG hat die Revision zugelassen, die Revision ist bei BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 525/14.

Die Entscheidung/ das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf stammt vom 28. Mai 2014 und trägt das Aktenzeichen – 12 Sa 1423/13 –.

(Vorinstanz: ArbG Krefeld, 18. Oktober 2013, Az: 2 Ca 2693/11).

mitgeteilt von: Rechtsanwälte / Fachanwälte für Arbeitsrecht Pezo Vennemann Friesenplatz 25 50672 Köln

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