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Vergütungsanspruch eines Psychotherapeuten

Einem Psychotherapeuten in Ausbildung steht für seine Tätigkeit im praktischen Jahr bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung keine Vergütung zu. Dies hat das Arbeitsgericht Köln am 18.09.2014 klargestellt (Az.: 11 Ca 10331/13).

Dabei hat sich das Gericht grundsätzlich einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2012 angeschlossen. Dieses hatte entschieden, dass eine Regelung ohne Vergütungsabrede dann sittenwidrig sein kann, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind (BeckRS 2013, 67258).
Der Fall: Psychotherapeut in Ausbildung will für Praxisstunden vergütet werden
Die «Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten» verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung. Der Kläger hatte diese Stunden in einer von der Beklagten betriebenen Klinik absolviert. Hierüber hatten die Parteien eine Vereinbarung ohne Regelung einer Vergütung geschlossen. Diese Regelung hält der Kläger für unwirksam, da er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht habe.
ArbG: Bei ausgeübten praktischen Tätigkeiten stand Ausbildung im Vordergrund
Das ArbG Köln ist dem entgegengetreten. Der Kläger habe zwar Tätigkeiten fest angestellter Psychologen ausgeübt, dies aber nur in Begleitung durch das Stammpersonal und unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision und ohne eigene Fallverantwortung. Deswegen habe der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers auf seiner Ausbildung, zu der auch der Erwerb praktischer Erfahrung gehöre, gelegen.

mitgeteilt von den Rechtsanwälten / Fachanwälten für Arbeitsrecht Pezo Vennemann Friesenplatz 25 50672 Köln

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