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Urlaubsanspruch während der Schulferien

Arbeitsgericht Köln zum Urlaubsanspruch während der Schulferien

Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 zum Aktenzeichen 14 GA 65/14 erneut bestätigt, dass ein Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers bestehende dringende betriebliche Gründe und entgegenstehende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat.

Der Arbeitgeber hatte in dieser Angelegenheit, verschiedene Urlaubswünsche des Mitarbeiters für die Sommer- und auch Winterferien abgelehnt, woraufhin der Arbeitnehmer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um die Bewilligung von Erholungsurlaub in den Schulferien ersuchte und zwar insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er schulpflichtige Kinder hat. Der Arbeitgeber hatte schlicht behauptet, zur Verfügung stehende Urlaubsplätze in Abstimmung mit dem Betriebsrat bereits vergeben zu haben.

Das Arbeitsgericht Köln hat den Urlaub bewilligt und ausgeführt, dass selbst wenn ein Arbeitgeber behauptet, die Urlaubswünsche im Betrieb mit dem Betriebsrat vereinbart und abgestimmt zu haben, er im Prozess doch konkret vortragen muss, welche Arbeitnehmer bereits für einen konkreten Zeitraum Urlaub beantragt und gewährt bekommen haben und deshalb diese nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu behandeln waren.
Ein pauschaler Vortrag, wie im vorliegenden Verfahren, wonach es sich um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern handle, die im letzten Jahr keinen Urlaub in den Sommerferien erhielten bzw. um „gesundheitlich“ angeschlagene Mitarbeiter, reicht nicht aus.

mitgeteilt von den Rechtsanwäten / Fachanwälten für Arbeitsrecht Pezo Vennemann Friesenplatz 25 50672 Köln

Rechtsanwälte

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